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Neue TBS-Broschüre: Gut beraten!

Gute Betriebsratsarbeit braucht externen Sachverstand. Weil die Probleme, die der Betriebsrat im Interesse der Beschäftigten lösen muss, immer komplexer werden. Deshalb hat der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz gleich zwei Paragrafen verankert, die einen Anspruch auf Beratung garantieren: die Paragrafen 80 (3) und 111. Der eine ermöglicht ganz allgemein die Hinzuziehung eines Sachverständigen „nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“, der andere bezieht die Beratertätigkeit nur auf Betriebsänderungen, verlangt aber ab einer Betriebsgröße von 300 Beschäftigten keine Zustimmung des Arbeitgebers. Verbriefte Rechte sind zunächst nur graue Theorie. Sie zu nutzen, sprich sie möglicherweise erst gegenüber der Geschäftsleitung durchzusetzen, steht auf einem anderen Blatt. Die neue TBS-Broschüre „Gut beraten!“ leistet konkrete Hilfestellung, um die trockenen Paragrafen 80 (3) und 111 mit Leben zu erfüllen. Praxisbeispiele verdeutlichen, unter welchen Bedingungen und mit welchen Argumenten Betriebsräte externen Sachverstand einfordern können. Jedem Beispiel ist ein Musterbeschluss beigefügt. Benannt werden auch die „Stolpersteine“, d.h. die Argumente der Arbeitgeber, die das Ansinnen des Betriebsrats, einen Sachverständigen zu engagieren, zu Fall bringen sollen. So wird von Arbeitgeberseite gerne grundsätzlich bestritten, dass ein Berater oder eine Beraterin überhaupt „erforderlich ist“, wie es das Gesetz verlangt.

Die Broschüre kann hier bestellt werden.

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